Aus dem Amtsblatt des Erzbistums (Januar 2010)

26.01.2010

Das Erzbistum Köln gibt monatlich ein Amtsblatt heraus. Darin werden Dokumente, diverse Mitteilungen sowie Personalia aus dem gesamten Erzbistum veröffentlicht. katholisch-in-neuss.de dokumentiert jeweils die für unsere Region relevanten Neuigkeiten:

Urkunde über die Errichtung des katholischen Kirchengemeindeverbandes Neuss - Mitte

Die katholischen Kirchengemeinden St. Marien, Marienkirchplatz 28-30, 41460 Neuss, H. Dreikönige, Jülicher Str. 63, 41464 Neuss, St. Pius X., St. Piuskirchplatz 5, 41464 Neuss St. Quirinus, Freithof 7, 41460 Neuss bilden den Katholischen Kirchengemeindeverband Neuss Mitte im Dekanat Neuss / Kaarst

1. Zweck, Bezeichnung, Siegel

Die genannten Kirchengemeinden werden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband Neuss Mitte“ zu einem Verband nach Maßgabe der §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 zusammengeschlossen. Der Kirchengemeindeverband ist ein Rechtsträger zur Erfüllung kirchlicher
Aufgaben im Bereich mehrerer Pfarreien. Der Kirchengemeindeverband führ ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Kirchengemeindeverband Neuss Mitte, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.

2. Aufgaben
Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die überörtliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden. Als solche kommen in Betracht:
• Betriebsträgerschaft von Einrichtungen der Kirchengemeinden
• Anstellungsträgerschaft für das Personal in den kirchengemeindlichen Einrichtungen
• Anstellungsträgerschaft für das Personal der Kirchengemeinden
• Organisation der gemeinsamen Nutzung kirchlicher Funktionsgebäude (Kirche, Kapelle, Jugendheim, Kindergarten, Pfarrheim Dienstwohnung,…)
• Rechts- und Finanzträgerschaft der pastoralen Zusammenarbeit der Kirchengemeinden im Pfarrgemeinderat bzw. im Pfarrverband.

Welche Angelegenheiten im Einzelnen der Kirchengemeindeverband aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden als eigene Aufgabe übernimmt, legen diese in gegenseitiger Abstimmung fest. Die entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.

3. Vertretung
a) Die Verbandsvertretung vertritt den Kirchengemeindeverband und verwaltet seine Angelegenheiten.
b) Die Verbandsvertretung besteht aus dem/den Vorsitzenden und je zwei weiteren Mitgliedern der Kirchenvorstände der o. g. Kirchengemeinden, die von deren Kirchenvorständen aus dem Kreis ihrer gewählten Mitglieder für die Dauer ihres Hauptamtes durch Wahl bestimmt werden.
c) Vorsitzender der Verbandsvertretung ist der Pfarrer der Kirchengemeinden des Seelsorgebereichs. Er wird durch den Erzbischof ernannt. Die Verbandsvertretung wählt in ihrer ersten Sitzung und beim turnusmäßigen Wechsel ihres Mitgliederbestandes aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
d) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
e) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, im Übrigen der Vorsitzende.

4. Geschäftsführung
Die Verbandsvertretung kann die Vorbereitung und Ausführung ihrer Geschäfte übertragen, z. B. der Rendantur.

5. Genehmigung
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Verbandes bedürfen in den in Artikel 7 der geänderten Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (Amtsblatt 1995, Nr. 316) genannten Fällen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.

6. Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat

Der Kirchengemeindeverband entsendet den Stellvertreter des Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung in den Pfarrgemeinderat. Ein (Laien-) Vorstandsmitglied des Pfarrgemeinderates wird von diesem als beratendes Mitglied für die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes benannt und entsandt.

7. Geltung des Vermögensverwaltungsgesetzes

Sofern vorstehend keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gilt ergänzend das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seiner jeweiligen Fassung (vgl. § 27 des vorgenannten Gesetzes).

8. Inkrafttreten

Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2010 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch den Regierungspräsidenten entsprechend § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden (vgl. Amtsblatt des Kultusministeriums NW 1961, S. 8 ff.).

Köln, den 3. Dezember 2009
+Joachim Card. Meisner
Erzbischof von Köln

Urkunde

Die durch Urkunde des Erzbischofs von Köln festgelegte Errichtung des Katholischen Gemeindeverbandes Neuss Mitte, bestehend aus den Katholischen Kirchengemeinden St. Marien in Neuss, Hl. Dreikönige in Neuss, St. Pius X. in Neuss und St. Quirinus in Neuss, wird hiermit für den staatlichen Bereich, aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 08., 22., 25. Oktober 1960 (GV NW 1960, S. 426), anerkannt.

Düsseldorf, 10. Sept. 2009
Bezirksregierung Düsseldorf
48.03.11.02
Im Auftrag
(Schoel)


Nr. 26 Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Norf/Rosellen und dessen Namensänderung sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Hoisten/Weckhoven

1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Norf/Rosellen

Mit Wirkung vom 01.01.2010 erweitere ich nach vorliegender Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden den bestehenden Kirchengemeindeverband „Norf/Rosellen“ mit den Kirchengemeinden St. Andreas, Neuss-Norf, St. Peter, Neuss-Rosellen um die Kirchengemeinden: St. Paulus, Neuss-Weckhoven, St. Peter, Neuss-Hoisten.

2. Neue Bezeichnung, Siegel, Sitz

Der Name des erweiterten Kirchengemeindeverbandes lautet: „Katholischer Kirchengemeindeverband Neusser Süden“. Der Kirchengemeindeverband führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Kirchengemeindeverband Neusser Süden, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Der Sitz des erweiterten Kirchengemeindeverbandes ist Neuss.

3. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Hoisten/Weckhoven

Nach vorliegender Zustimmung der Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden wird der Kirchengemeindeverband Hoisten/Weckhoven zum 31.12.2009 aufgelöst. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen sämtliche Rechte und Pflichten des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes Hoisten/Weckhoven auf den Kirchengemeindeverband Neusser Süden über.

4. In-Kraft-Treten

Die vorstehend getroffenen Anordnungen treten mit dem 01.01.2010, spätestens mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln – nach vorheriger Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf als zuständige Staatsbehörde – in Kraft.

5. Einberufung der Verbandsvertreterversammlung

Nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsänderung – frühestens nach deren Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt – ist die Verbandsvertreterversammlung des neu zusammengesetzten Kirchengemeindeverbandes Neusser Süden einzuberufen.

Köln, den 3. Dezember 2009
+ Joachim Card. Meisner
Erzbischof von Köln

Urkunde

Die durch Urkunde des Erzbischofs von Köln festgelegte Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Norf/Rosellen um die Kirchengemeinden St. Paulus in Neuss-Weckhoven und St. Peter in Neuss-Hoisten und dessen neue Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband Neusser Süden“ sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Hoisten/Weckhoven, wird hiermit für den staatlichen Bereich, aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 08., 22., 25. Oktober 1960 (GV NW 1960, S. 426), anerkannt.

Düsseldorf, 10. Sept. 2009
Bezirksregierung Düsseldorf
48.03.11.02
Im Auftrag
(Schoel)


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